Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 (UA act. 311 ff.) wurden C. und B. erneut einvernommen. An dieser Einvernahme nahm der Beschuldigte teil. Damit trug die Strafverfolgungsbehörde dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten in formeller Hinsicht Rechnung. Zu prüfen bleibt jedoch, ob dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten damit auch in materieller Hinsicht Genüge getan wurde, muss doch dieser nach zuvor Gesagtem in die Lage versetzt werden, sein Fragerecht tatsächlich ausüben und die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen in Frage stellen zu können.