Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Einvernahmen von B. und C. noch nicht abschliessend zur Sache befragt wurde bzw. ihm noch keine konkreten Vorhalte gemacht wurden, bestand seitens des Beschuldigten (und seiner Verteidigung) kein Teilnahmerecht an den ersten Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen erhebliche Kollusionsgefahr zwischen all erwähnten Mitbeschuldigten bestand und es daher gerechtfertigt war, das Teilnahmerecht des Beschuldigten anlässlich den Einvernahmen von B. und C. vom 11. bzw. 12. April 2020 einzuschränken.