Die erste Befragung des mitbeschuldigten B. erfolgte tags zuvor am 11. April 2020 (UA act. 254 ff.). Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Einvernahmen von B. und C. noch nicht abschliessend zur Sache befragt wurde bzw. ihm noch keine konkreten Vorhalte gemacht wurden, bestand seitens des Beschuldigten (und seiner Verteidigung) kein Teilnahmerecht an den ersten Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten.