2.2.4. Nachdem der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme vom 12. April 2020 um 13.20 Uhr den Beizug eines Anwalts verlangte, wurde er gleichentags erstmals um 17.42 Uhr zur Sache befragt (UA act. 295 ff.). Die erste Befragung zur Sache der mitbeschuldigten C. fand ebenfalls am 12. April 2020 statt (UA act. 273 ff.) und wurde in zeitlicher Hinsicht parallel zur Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt. Die erste Befragung des mitbeschuldigten B. erfolgte tags zuvor am 11. April 2020 (UA act.