Dem erwähnten Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation kann aber ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Belastungszeuge bei der Konfrontation berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK allerdings, dass die beschuldigte Person zum streitigen -9-