Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn eine Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Von einer Unverwertbarkeit seiner früheren Aussagen ist auch dann auszugehen, wenn sich der Belastungszeuge bei der Konfrontationseinvernahme in umfassender Weise auf Erinnerungslücken beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).