Auch wenn der Beschuldigte aufgrund von Unklarheiten im massgebenden Lebenssachverhalt noch nicht mit einem Tatvorwurf konfrontiert werden konnte, kann die Beschränkung des Teilnahmerechts gerechtfertigt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2018 vom 13. September 2018 E. 2.2.3). Dies gilt im Hinblick auf die Befragung von Mitbeschuldigten, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1).