In Bezug auf die Teilnahme noch nicht staatsanwaltlich einvernommener Beschuldigter kann die Staatsanwaltschaft aber im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Auch wenn der Beschuldigte aufgrund von Unklarheiten im massgebenden Lebenssachverhalt noch nicht mit einem Tatvorwurf konfrontiert werden konnte, kann die Beschränkung des Teilnahmerechts gerechtfertigt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2018 vom 13. September 2018 E. 2.2.3).