waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO grundsätzlich nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum Ganzen BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen). In Bezug auf die Teilnahme noch nicht staatsanwaltlich einvernommener Beschuldigter kann die Staatsanwaltschaft aber im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen.