Zum anderen sei das Konfrontationsrecht des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 nachträglich gewahrt worden. Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme hätten die Mitbeschuldigten ihre bereits getätigten Aussagen vom 11. und 12. April 2020 nicht widerrufen, weshalb der Einwand der Unverwertbarkeit durch den Beschuldigten offensichtlich fehlgehe (angefochtener Entscheid E. 2.4.2). 2.2.3. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- -8-