2.2.2. Die Vorinstanz entschied, sämtliche Aussagen von C. und B., also auch deren Aussagen anlässlich der ersten Einvernahmen vom 11. bzw. 12. April 2020, seien zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Zum einem sei es, weil gegen sämtliche Beteiligten wegen eines gemeinsam verübten Delikts ermittelt wurde, infolge erheblicher Kollusionsgefahr gerechtfertigt gewesen, das Teilnahmerecht des Beschuldigten anlässlich den ersten Einvernahmen von B. und C. vom 11. und 12. April 2020 einzuschränken (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). Zum anderen sei das Konfrontationsrecht des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2020 nachträglich gewahrt worden.