Die beschuldigte Person müsse aber die Gelegenheit haben, die Zeugnisse in Zweifel zu ziehen. Da hier die Mitbeschuldigten anlässlich der später durchgeführten Konfrontationseinvernahme sich an nichts mehr zu erinnern schienen bzw. jegliche Aussage zur Sache verweigerten, seien die anlässlich der zuvor – in Abwesenheit des Beschuldigten – durchgeführten Einvernahmen getätigten und belastenden Aussagen infolge Verletzung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar.