2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung – wie bereits vor Vorinstanz – weiter geltend, die Einvernahmen der Mitbeschuldigten B. vom 11. April 2020 (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 254 ff.) und von C. vom 12. April 2020 (UA act. 269 ff.) seien nicht zu seinen Lasten verwertbar. Der Beschuldigte sei bei diesen Einvernahmen nicht anwesend gewesen. Bei der später durchgeführten Konfrontationseinvernahme hätten C. und B. dann jegliche Aussage zur Sache verweigert. Zwar könne der Anspruch auf Teilnahme an Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen eingeschränkt werden. Die beschuldigte Person müsse aber die Gelegenheit haben, die Zeugnisse in Zweifel zu ziehen.