gegen ihn erhobenen Vorwurf des Raufhandels zu erkennen und sich dagegen adäquat zu verteidigen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits ein einziges tätliches Abwehrverhalten für die Beteiligung an einem Raufhandel genügt (MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 133 StGB m.H.). Folglich liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.