Die Anklage hat auch nicht zu enthalten, weshalb aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein Rechtfertigungs- und/oder Strafbefreiungsgrund vorliegt. Einer beschuldigten Person ist es auch ohne entsprechenden Hinweis in der Anklageschrift möglich, sich zu Verteidigungszwecken auf einen solchen Rechtfertigungs- und/oder Strafbefreiungsgrund zu berufen, was der Beschuldigte im Übrigen auch getan hat. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Anklageschrift dem Beschuldigten nicht erlaubt hätte, den -7-