Zum anderen ist ohnehin nicht notwendig, dass die Anklageschrift sämtliche vom Gericht angenommenen Umstände umfasst (vgl. E. 2.1.2. hiervor). Überdies liegt es in der Natur der Sache, dass der genaue Handlungsablauf eines Raufhandels aufgrund der diesem Delikt immanenten hohen Eigendynamik nicht regiebuchgleich in allen Einzelheiten dargelegt werden kann.