Entgegen der Auffassung des Beschuldigten war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, in der Anklage zusätzlich auszuführen, welche konkreten Handlungen zu welchen konkreten Verletzungen der Beteiligten führten. Zum einen wird dem Beschuldigten gerade nicht die Verursachung konkreter Verletzungen eines Beteiligten, sondern (nur) die Teilnahme an einem Raufhandel zur Last gelegt. Zum anderen ist ohnehin nicht notwendig, dass die Anklageschrift sämtliche vom Gericht angenommenen Umstände umfasst (vgl. E. 2.1.2. hiervor).