Dieser Vorwurf wird in der Anklageschrift genügend umschrieben, geht doch daraus hervor, dass sich der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen beteiligt gewesen seien und zwei Beteiligte aufgrund dieser Auseinandersetzung konkret umschriebene Verletzungen erlitten haben sollen, aktiv tätlich beteiligt habe, indem er mehrmals auf einen Beteiligten eingeschlagen haben soll. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, in der Anklage zusätzlich auszuführen, welche konkreten Handlungen zu welchen konkreten Verletzungen der Beteiligten führten.