Dem Beschuldigten wird mit Anklage klar und unmissverständlich die aktive – nicht nur eine abwehrende – Beteiligung an einem Raufhandel mittels u.a. von ihm ausgeteilten Schlägen vorgehalten. Dieser Vorwurf wird in der Anklageschrift genügend umschrieben, geht doch daraus hervor, dass sich der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen beteiligt gewesen seien und zwei Beteiligte aufgrund dieser Auseinandersetzung konkret umschriebene Verletzungen erlitten haben sollen, aktiv tätlich beteiligt habe, indem er mehrmals auf einen Beteiligten eingeschlagen haben soll.