Entgegen der Behauptung des Beschuldigten wird der zeitliche Rahmen der angeklagten Handlung in der Anklage explizit erwähnt und gar als länger proklamiert (ca. eine Stunde) als von der Vorinstanz angenommen (ca. 45min). Dem Beschuldigten wird mit Anklage klar und unmissverständlich die aktive – nicht nur eine abwehrende – Beteiligung an einem Raufhandel mittels u.a. von ihm ausgeteilten Schlägen vorgehalten.