die Gesamtheit der Umstände enthält, die sich aus den Urkunden der Strafakten ergeben, und auch nicht, dass die Gesamtheit der vom Gericht angenommenen Umstände in der Anklageschrift aufgeführt ist, ansonsten das Urteil nur eine Kopie dieser Urkunde darstellen würde. Den Kontext betreffende Elemente muss die Anklage nicht aufführen (BGE 144 IV 189 E. 1 = Pra 108 (2019) Nr. 8).