Es seien in der Anklageschrift keinerlei Zeitangaben enthalten. Auch werde nicht näher ausgeführt, wer B. wie geschlagen haben soll und durch welche konkreten Handlungen welche konkreten Verletzungen entstanden seien. Es sei für den Beschuldigten nicht ersichtlich gewesen, dass die Vorinstanz eine rechtfertigende Notwehrhilfestellung des Beschuldigten für C. aufgrund einer angeblich sehr langen bzw. ca. 45-minütigen dauernden Auseinandersetzung verneinen würde.