2. 2.1. 2.1.1. Der Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Er bringt vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid massgeblich darauf abgestellt, dass am 11. April 2020 die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten circa 45 Minuten angedauert und der Beschuldigte 20 bis 30 Mal auf B. eingeschlagen habe. Daraus habe die Vorinstanz einen extensiven Notwehrexzess des Beschuldigten abgeleitet. Das, obwohl diese Umstände (Dauer der Auseinandersetzung und Anzahl Schläge) in der Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt würden. Es seien in der Anklageschrift keinerlei Zeitangaben enthalten.