1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte beantragt, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).