3.3. Der Beschuldigte reichte innert zwei Mal erstreckter Frist am 1. März 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 21. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.5. Am 1. April 2022 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: