4. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 sowie den Auslagen von CHF 1'460.00 (inkl. Kosten des Gutachtens des IRM von CHF 1'388.00), insgesamt CHF 2'460.00, zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die dem amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 27. April 2021 festgesetzte Entschädigung in der Höhe von CHF 4'555.00 zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden kann, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).