2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 16 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 170.00, d.h. CHF 15'300.00, und einer Busse von CHF 3'300.00, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. -4- Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.