Dem vorgenannten Gesetzesartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 3'300.00. -3- Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen.