8.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'997.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'150.00) werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt und mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet. 8.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'894.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert bzw. mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)