8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu einem Drittel mit Fr. 1'333.35 auferlegt und mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'600.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu einem Drittel mit Fr. 2'200.00 zurückgefordert bzw. mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet.