Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 75'453.25 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO sowie Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO zur - 18 - Deckung der Ersatzforderung (Ziff. 4), der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten (Ziff. 8.1 und 9.1), der vom Beschuldigten zu tragenden Entschädigungen der amtlichen Verteidigung (Ziff. 8.2 und 9.2) und der ihm auferlegten Busse (Ziff. 3.1) verwendet. 7.2. Antragsgemäss wird die vorinstanzliche Gerichtskasse angewiesen, den Restbetrag der Gemeinde S. […] auszuzahlen.