3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 12 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 14 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Die Busse wird aus dem beschlagnahmten Bargeld gedeckt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 109 Tagen (13. August 2020 bis 27. November 2020 sowie 12. Dezember 2020 bis 13. Dezember 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.