Die Vorinstanz hat das Verfahren in Bezug auf die Anklageziffern I./4. (mehrfache Beschimpfung) und I./5. (Drohung) eingestellt. Die darauf entfallenden Untersuchungshandlungen haben insgesamt jedoch eine derart untergeordnete Rolle eingenommen, dass es sich rechtfertigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).