Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass die Freiheitsstrafe von 26 Monaten teilbedingt ausgesprochen und von einer Landesverweisung abgesehen wird. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 6'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).