der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht um einen Wiederholungstäter handelt. Mithin fällt die EMRK-konforme Interessenabwägung unter den konkreten Umständen knapp zugunsten des Beschuldigten aus, so dass sich die Landesverweisung als unverhältnismässig erweist. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) sind damit vorliegend erfüllt. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).