Der Drogenhandel diente dem Beschuldigten dazu, seine Spielsucht, seinen Eigenkonsum und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (siehe dazu oben). Dem hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz einschlägig vorbestraften Beschuldigten kann keine gute Legalprognose gestellt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlicher Umstände ist jedoch knapp auch nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen (siehe dazu oben zur Strafzumessung). Seine Legalprognose wird zusätzlich dadurch verbessert, dass 1 Jahr der teilbedingt ausgesprochenen Strafe zu vollziehen sein wird.