Zur Natur und Schwere der vorliegenden Straftat ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und somit eines Verbrechens schuldig gemacht hat, wofür er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt wird (siehe dazu oben). Auch wenn durchaus noch schwerere Fälle des Drogenhandels mit einem grösseren Abnehmerkreis und einem höheren Organisationsgrad denkbar sind, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte eine schwerwiegende Straftat begangen hat. Der Drogenhandel diente dem Beschuldigten dazu, seine Spielsucht, seinen Eigenkonsum und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (siehe dazu oben).