Die Ehefrau des Beschuldigten und die drei Kinder sind Schweizer Bürger. Die Ehefrau spricht und schreibt Türkisch (act. 708). Die Kinder sprechen hingegen nur ein paar Worte Türkisch (Protokoll der Berufungsverhandlung S.11). Der Beschuldigte und seine Frau haben über die Landesverweisung gesprochen und sind zum Schluss gekommen, dass im Falle einer Landesverweisung die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz bleiben würde. Insbesondere wegen dem Schulsystem, das der Ehefrau in der Türkei unbekannt ist, und weil sich die Ehefrau in der Türkei nicht zurechtfinden würde (act. 707f.). I. besucht aktuell die erste Klasse.