Nicht entscheidend ist, dass die Ehefrau einen allfälligen Konsum von Drogen durch den Beschuldigten ahnte, handelt es sich dabei doch um eine blosse Übertretung. Hinweise darauf, dass sie auch von einem Handel mit Drogen gewusst haben könnte, liegen jedenfalls nicht vor. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als durchschnittlich: Er verfügt über ein intaktes soziales Umfeld. Nebst seiner eigenen Familie pflegt er den Kontakt mit seiner Schwester sowie einem Onkel und einer Tante (act. 5 und act. 38). Schweizer Bekanntschaften hat er im Rahmen seiner Tätigkeit als Co- Trainer beim L. (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).