Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau war nicht immer intakt. Seit der Heirat hat sich das Paar vier- bis fünfmal getrennt (act. 720). Anlässlich der Anordnung der Untersuchungshaft lebte der Beschuldigte noch von seiner Ehefrau getrennt und gab an, zu seiner Schwester zu ziehen, falls die Untersuchungshaft nicht angeordnet würde (UA act. 102). Die Ehefrau wollte sich scheiden lassen, der Beschuldigte hatte sie verlassen, als sie im 8. Monat schwanger war. Im Januar 2021 schrieb dann die Ehefrau der Staatsanwältin unvermittelt, sie sei nun wieder glücklich mit ihrem Ehemann und sie würde weiterhin mit diesem - 12 -