Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau H. und den drei Kindern I. (6), J. (4) sowie K. (2) in S. (act. 6, 16, 17 und Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Seine Ehefrau und die Kinder besitzen das Schweizer Bürgerrecht.