Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.4. Zur Situation des Beschuldigten in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C (act. 3). Als seine Muttersprache bezeichnet er Türkisch, er spricht jedoch fliessend Schweizerdeutsch (act. 5), wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen Eindruck verschaffen konnte.