3.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 12 Monaten und einem bedingten Anteil von 14 Monaten, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen. 3.4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 109 Tagen (13. August 2020 bis 27. November 2020 und 12. Dezember 2020 bis 13. Dezember 2020) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.