Mit Blick auf die erhebliche Vorwerfbarkeit der Straftaten und den Bedenken an seiner Legalbewährung ist der bedingte Teil der Strafe auf 14 Monate und der zu vollziehende Teil auf 12 Monate festzusetzen. Dies erlaubt dem Beschuldigten, den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen und somit einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 77b StGB dafür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4). Aufgrund der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Anteil der Strafe auf 4 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).