nie zuvor zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und sodann im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens 109 Tage in Untersuchungshaft verbracht hat. Dies dürfte ihm die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen geführt und denn auch dazu beigetragen haben, dass sich seine Verhältnisse gegenüber früher deutlich stabilisiert haben. Auch wenn insgesamt nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so kann ihm bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände knapp auch keine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist.