3.2. Der Beschuldigte hat trotz einschlägiger Vorstrafe erneut mehrfach delinquiert und mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zudem eine deutlich schwerwiegendere begangen, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). Positiv zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte seit Mai 2021 in nunmehr geordneten Verhältnissen zu leben scheint. Er hat sich – soweit ersichtlich – sowohl von seiner Drogensucht als auch Spielsucht lösen können.