2.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ -9- Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, kann dieses aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit es beim vorinstanzlichen Strafmass von 26 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden hat. Dieses kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.