Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, sind doch keine aussergewöhnlichen Gründe sichtbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, so dass die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 2 ½ Jahren aufgrund der Täterkomponente um 3 Monate auf 2 ¼ Jahre zu reduzieren ist.