Der Beschuldigte zeigte sich erst von der zweiten Einvernahme am 1. September 2020 an geständig. Dann anerkannte er jedoch grundsätzlich alle ihm vorgeworfenen Taten und bestätigte die Aussagen seiner Abnehmer. Zwar gab er einzig zu, was man ihm auch sonst hätte nachweisen können, jedoch hat er mit seinen Bestätigungen die Strafverfolgung erleichtert und beschleunigt, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.