2.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die Vorstrafe hat den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird.